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Nach § 1 Abs. 2 MediationsG ist Mediator eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt. Die Vorschriften des Mediationsgesetzes knüpfen funktional an den Mediator im Sinne von § 1 Abs. 2 MediationsG an, d.h. jede*r Vermittler*in, die oder der eine Mediation im Sinne des § 1 Abs. 1 MediationsG auftragsgemäß durchführt, unterliegt den normativ-fachlichen Standards des Mediationsgesetzes.
Entscheidend ist allein der mit den (Konflikt-)Parteien vereinbarte Auftrag. Wurde eine Vermittlung ohne Entscheidungsbefugnis des Dritten in der Streitsache vereinbart bzw. dass die Parteien selbst (eigenverantwortlich) eine Regelung bzw. Lösung in der Sache erarbeiten, dann handelt es sich um eine Mediation i.S.d. § 1 Abs. 1 MediationsG. Das gilt unabhängig davon, ob das Verfahren bzw. das Vorgehen als „Mediation“, „Coaching", als Klärungshilfe, Moderation oder Schlichtung bezeichnet wurde. Es spielt auch keine Rolle, wie sich die dritte Person nennt, ob nun Beraterin, Moderatorin, Helferin oder Unterstützer, Klärungshelfer, Supervisor oder Jurist.